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Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung – AHStatDV

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1(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2594)

Die Arten des Geschäfts sind grundsätzlich die in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission genannten Arten.

2 Darüber hinaus sind unter der Art des Geschäfts 6: „Vorübergehende Warenverkehre für nationale Zwecke“ im Extrahandel anzugeben:


3 67: Warensendungen zur oder nach Reparatur

68: Zolllagerverkehr für ausländische Rechnung
69: Sonstige vorübergehende Warenverkehre bis einschließlich 24 Monate und weitere von der Anmeldung befreite Warenverkehre.

Geändert durch Art. 1 V v. 6.3.2025 I Nr. 74
Ersetzt V 7402-1-1 v. 2.4.1962 I 206 (AHStatDV)
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26